Altersrente durch Pflegezeiten aufstocken

Seit Anfang 2017 können sogar pflegende Angehörige, die selbst schon in Rente sind, ihr eigenes Alterseinkommen so aufbessern.
Ist der pflegende Partner bereits in Rente, oder beginnt die reguläre Altersrente, sieht der Gesetzgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung für den oder die Pflegende vor (genau so wenig wie für berufstätige Pflegende).

Mit einem kleinen Kniff können sich Rentner/innen die Pflegepunkte für die Zeiten der Pflege doch noch Renten-erhöhend anrechnen lassen.

Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur von “Finanztip”, machte auf diesen Ansatz aufmerksam.
Der Trick besteht darin, dass sich der pflegende Angehörige vom Vollrentner auf 99 % Teilrente zurückstufen lässt.
Bei 800 Euro Rente verzichtet man also monatlich auf 8 Euro . Aber es werden für jedes Jahr Pflegepunkte gutgeschrieben. Deren Rentenwert hängt vom Pflegegrad ab und lässt sich in diesem Dokument der Rentenversicherung ablesen. Etwas transparenter ist die Tabelle auf dieser Seite.

Beim Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld für die zu pflegende Person erhöht sich die Rente nach einem Jahr Pflege um 12,60 Euro monatlich (Stand 2018). Bei Pflegestufe 5 und Bezug von Pflegegeld sind es sogar 29,30 Euro monatlich. Vorausgesetzt ist bei diesen Beträgen, dass man der einzige Pflegende ist. Andernfalls werden die Pflegepunkte anteilig an die Pflegenden vergeben. Wer also 5 Jahre einen Familienangehörigen mit Pflegegrad 5 alleine versorgt, kommt auf fast 150 Euro mehr Rente.

Die 99 Prozent Regelung mit der einprozentigen Kürzung kann man zum Ende einer Pflegezeit jederzeit zurückdrehen. Die Zusatzrente bleibt.

Hier aber ein Ratschlag, sich vorab bei der Rentenberatung der Deutsche Rentenversicherung und ggf. bei Sozialverbänden (VDK) beraten zu lassen (siehe auch Tipp: Die Rentenberatung der Deutsche Rentenversicherung). Man sollte auf jeden Fall immer nachrechnen. Bei der Aufteilung der Pflege auf mehrere Personen oder bei höheren Renten kann die 99% Teilrente nämlich ein Nullsummenspiel werden.

Quelle:  Pflegende Angehörige:Tipps für mehr Rente ,https://borncity.com/senioren/ ; Münchner Merkur, 21.1.2020

 

   Informationen zur Kommunalwahl                               

Seit dem 1. Juli 2019 dürfen Menschen mit Demenz, die unter Betreuung stehen, nicht mehr von der Ausübung ihres Wahlrechts ausgeschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Wahlrechts-Ausschluss von Personen mit Lernschwierigkeiten, Sinnesbeeinträchtigungen und/oder chronischen Erkrankungen sowie Demenz, für die eine rechtliche Betreuung mit der Besorgung „aller Angelegenheiten“ eingesetzt wurde, für verfassungswidrig erklärt.
Sie dürfen somit an Wahlen teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Dabei dürfen Menschen mit Demenz eine Hilfsperson als Assistenz
(z.B. Angehöriger oder Pflegepersonen) mit in die Wahlkabine nehmen, die
beim Ausfüllen des Wahlscheins nach den persönlichen Wünschen unterstützt.
Nicht erlaubt ist dabei, dass die Assistenzperson Einfluss auf die Stimmabgabe nimmt.
Über die Wahlentscheidung muss Stillschweigen bewahrt werden. Aufgrund der früheren Gesetzeslage wurden viele Betroffene aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
Die Meldebehörden müssen diejenigen automatisch wieder in das Wählerverzeichnis aufnehmen.

Quelle: Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern, Newsletter, 1/20

 

   Kinder zahlen für ihre Eltern im Heim weniger

Zum 1. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten.
Unter anderem werden dadurch Kinder pflegebedürftiger Menschen mit Demenz bei der Finanzierung der Pflege maßgeblich entlastet.
Bisher nahm das Sozialamt grundsätzlich eine Prüfung der Unterhaltsfähigkeit der erwachsenen Kinder vor, wenn die Eltern ihren Pflegebedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnten und dafür Leistungen der Sozialhilfe beantragten. Dabei galten relativ geringe Grenzen für Einkommen und Vermögen.

Nach der Neuregelung werden Kinder nun nur noch dann für die Kosten der Pflege ihrer Eltern herangezogen, wenn ihr Bruttoeinkommen jährlich 100.000 Euro übersteigt.
Eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Kinder findet nur noch dann statt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass deren Einkommen die neue Einkommensgrenze übersteigt.

Bedauerlicherweise gab es aber keine Anpassung bei der Unterhaltspflicht von Ehepartnern untereinander im Pflegefall. Hier besteht nach wie vor die Pflicht, das gemeinsame Einkommen und Vermögen bis auf geringe Schonbeträge für die Pflege einzusetzen. Dies führt in vielen Fällen zu starken finanziellen Belastungen

Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft, Newsletter, 1/2020

 

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